HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM IMMOBILIENKAUF IN SPANIEN
Ziehen Sie stets den rechtlichen Beistand eines Fachmanns zu Rate, der
in der Lage ist, Ihre Interessen zu wahren, damit Sie sicher sind, dass sie
auch wirklich geschützt und bestens beraten sind. Sie können hierzu auf
einen zugelassenen Immobilienmakler, einen spezialisierten „Verwalter”
(GIPE) oder einen Rechtsanwalt zurückgreifen. Verlassen Sie sich nie
ganz allein auf den Verkäufer einer Immobilie, um sicher zu gehen, dass
Sie einen wasserdichten und fairen Vertrag haben.
Erst einmal muss die Immobilie, an der Sie interessiert sind, im
Grundbuch eingetragen sein. Anhand eines Auszugs („Nota Informativa”)
sollte geprüft werden, dass keine offene Hypothek, Lasten oder Pfänder
bestehen. Hierdurch kann außerdem überprüft werden, dass der
Verkäufer auch tatsächlich der Volleigentümer der Liegenschaft ist, was
ihn erst dazu befähigt, die notarielle Urkunde („Escritura Pública“) zu
unterzeichnen.
Bitte beachten Sie, dass wenn Sie von einem Nichtresidenten eine
Immobilie erwerben, 3% des Gesamtkaufpreises als Sicherheit
für die Steuerverbindlichkeit des Wertzuwachses des Verkäufers,
abgeführt werden muss. Dies führt dazu, dass dem Verkäufer nur 97%
des Kaufpreises ausbezahlt werden. Der Notar wird eine Kopie des
Formblattes 211 verlangen, welches das Dokument ist, mit dem die
Zahlung der 3% nachgewiesen wird.
Wichtig ist auch zu überprüfen, ob das Grundeigentum sich in einer
ländlichen Zone oder in Wohnsiedlungen befindet, denn beide
haben sehr unterschiedlich begrenzte Baumöglichkeiten sowie
Grundsteuerveranlagung.
- Der Verkäufer muss die Eigentümerschaft durch Vorweisen der
öffentlichen Urkunde „Escritura Pública” oder des aktuellen
Grundbuchauszugs „Nota Simple” nachweisen.
- Eine Kopie der Zahlquittung der jährlichen kommunalen Grundsteuer namens „IBI”.
- Eine Bescheinigung des Verwalters der Eigentümergemeinschaft,
mit der bestätigt wird, dass alle fälligen Beiträge bezahlt worden
sind.
- Die ordnungsgemäß gezahlten Quittungen für Strom, Wasser, Gas und Müllabfuhr.
Sie müssen sich vor den spanischen Steuerbehörden mit einer
Ausländeridentifikationsnummer „NIE“ ausweisen. Sie benötigen diese
Nummer für beinahe alle Transaktionen in Spanien, die eine Zahlung
von Steuern nach sich ziehen. Dies gilt sowohl für Ansässige als auch
Nichtansässige.
Der Gesamtbetrag wird sich auf etwas weniger als 10% des Kaufpreises
belaufen.
Sollten Sie eine Liegenschaft aus zweiter Hand erwerben, fallen folgende
Steuern und Ausgaben an:
- Steuern: I.T.P. (Vermögensübertragungssteuer) derzeit 7% des
Kaufpreises.
- Honorare: Notar- und Registerhonorare.
Sollte Sie hingegen ein neu erbautes Grundeigentum erwerben, fallen
8% Umsatzsteuer statt der 7% I.T.P. für Immobilien aus zweiter Hand an.
Die Notar- und Registerhonorare sind in beiden Fällen gleich.
Eine weitere zu beachtende Steuer ist die „Plusvalía”, eine Steuer auf
den Wertzuwachs des Grundstücks. Allerdings hat der Verkäufer in der
Regel diese „Plusvalía” zu entrichten.
Der Verkäufer hat folgende Ausgaben zu tragen:
- Die Gemeindesteuer über den Wertzuwachs des Grundstücks (Plus
Valía).
- 3% des Gesamtkaufpreises werden als Sicherheit für die
Steuerverbindlichkeit des Wertzuwachses für den Verkäufer
einbehalten. Der Notar wird eine Kopie des Formblattes 211 verlangen,
welches das Dokument ist, mit dem die Zahlung der 3% nachgewiesen
wird.
- Alle bis zum Wechsel der Eigentümerschaft zu zahlenden
Quittungen wie Strom, Wasser, Gas, Müllabfuhr etc.
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